RS Vwgh 1987/10/14 87/13/0077

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine Zeugenaussage stellt nur dann ein Beweismittel dar, das ohne Verschulden der Partei von dieser im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, wenn die Partei bisher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand keine Kenntnis hatte, daß der Zeuge zweckdienliche Aussagen in bezug auf das Beweisthema hätte machen können, oder wenn der Zeugenaussage Hindernisse entgegenstanden, deren Beseitigung der Partei nicht möglich war bzw ihr nicht zugemutet werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130077.X01

Im RIS seit

14.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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