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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine Zeugenaussage stellt nur dann ein Beweismittel dar, das ohne Verschulden der Partei von dieser im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, wenn die Partei bisher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand keine Kenntnis hatte, daß der Zeuge zweckdienliche Aussagen in bezug auf das Beweisthema hätte machen können, oder wenn der Zeugenaussage Hindernisse entgegenstanden, deren Beseitigung der Partei nicht möglich war bzw ihr nicht zugemutet werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130077.X01Im RIS seit
14.10.1987