RS Vwgh 1987/10/14 87/03/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0172 E 26. September 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Nachweis des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs 1 StVO allein genügt zur Strafbarkeit nicht, es muss auch feststehen, dass dem Täter die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Wenngleich eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO auch dann verantwortet, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols auf Grund irgendwelcher zusätzlicher Komponenten eingetreten ist, so gilt dies jedoch nur dann, wenn sie von dieser

zusätzlichen Komponente überhaupt Kenntnis hatte wie etwa bei der gleichzeitigen Einnahme von Medikamenten. Weist hingegen der Täter nach, dass es ihm an einer solchen Kenntnis mangelt, kann ihm nicht schuldhaftes Verhalten unterstellt werden (Hinweis E 14.3.1984, 84/03/0041 sowie E 29.2.1980, 2805/78).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Verfahrensrecht Beweislast Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030113.X05

Im RIS seit

14.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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