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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Stand dem Amtssachverständigen bei seiner Begutachtung im Hinblick auf die Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten das Ergebnis einer klinischen Untersuchung durch den unmittelbar nach der Tat einschreitenden Arzt zur Verfügung, wonach beinahe sämtliche Befunde, insbesondere auch, dass beim Beschuldigten praktisch keine Pupillenreaktion mehr vorhanden war (Hinweis E 21.3.1986, 86/18/0001 und E 14.5.1986, 86/03/0067) für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO sprechen, so entbehren die vom Beschuldigten dagegen vorgelegten ärztlichen Atteste schon dann der Schlüssigkeit, wenn sie jedwede Bezugnahme auf die eindeutigen Ergebnisse der klinischen Untersuchung vermissen lassen.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung klinische Symptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Grundsatz der Gleichwertigkeit Parteiengehör Sachverständigengutachten Verfahrensrecht Entlastungsbeweis PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030113.X03Im RIS seit
14.10.1987