RS Vwgh 1987/10/14 87/03/0113

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Stand dem Amtssachverständigen bei seiner Begutachtung im Hinblick auf die Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten das Ergebnis einer klinischen Untersuchung durch den unmittelbar nach der Tat einschreitenden Arzt zur Verfügung, wonach beinahe sämtliche Befunde, insbesondere auch, dass beim Beschuldigten praktisch keine Pupillenreaktion mehr vorhanden war (Hinweis E 21.3.1986, 86/18/0001 und E 14.5.1986, 86/03/0067) für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO sprechen, so entbehren die vom Beschuldigten dagegen vorgelegten ärztlichen Atteste schon dann der Schlüssigkeit, wenn sie jedwede Bezugnahme auf die eindeutigen Ergebnisse der klinischen Untersuchung vermissen lassen.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung klinische Symptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Grundsatz der Gleichwertigkeit Parteiengehör Sachverständigengutachten Verfahrensrecht Entlastungsbeweis Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030113.X03

Im RIS seit

14.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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