RS Vwgh 1987/10/14 85/13/0093

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §26 Z3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die durch den Arbeitgeber ersetzten Aufwendungen eines nichtselbständig erwerbstätigen Journalisten nur mit Hilfe der Belegsammlung den verschiedensten Buchhaltungskonten entnommen werden konnten, spricht eher für den Ersatz detailliert abgerechneter Ausgaben als für ein Spesenpauschale bzw einen pauschalierten Aufwandersatz. Ein derartiger Ersatz detailliert abgerechneter Ausgaben der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber kann je nach Art des ersetzten Aufwandes nicht steuerbaren Auslagenersatz iSd § 26 Z 3 EStG oder Ersatz von Werbungskosten darstellen, wobei

letzterer, soweit ihm nicht steuerlich anerkannte Werbungskosten gegenüberstehen, dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985130093.X01

Im RIS seit

14.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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