RS Vwgh 1987/10/14 87/13/0077

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Abstandnahme von der Einvernahme eines Zeugen durch die Behörde hätte unter Umständen als Verfahrensmangel gewertet werden und daher allenfalls zur Aufhebung der Berufungsentscheidung durch den VwGH führen können. Bei Unterlassung einer VwGH-Beschwerde oder in Fällen, in denen ein verwaltungsgerichtliches Verfahren infolge nicht ordnungsmäßiger Behebung von Mängeln eingestellt wird, kann aber ein derartiger Verfahrensmangel nicht mit Erfolg in einen Wiederaufnahmsgrund umgedeutet werden, weil es sich dabei aus der Sicht des Bf nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130077.X02

Im RIS seit

14.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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