RS Vwgh 1987/10/14 86/03/0097

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Haben sich die zur Tatzeit am Tatort bestehenden tatsächlichen Verhältnisse geändert und sind die nur vorübergehend angeordneten Verkehrszeichen (baustellenbedingtes Überholverbot) wieder aufgehoben worden, liegt in der Unterlassung der Durchführung eines vom Beschuldigten beantragten Lokalaugenscheines kein Verfahrensmangel.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X07

Im RIS seit

14.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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