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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z14;Rechtssatz
Durch Sperrlinien neben Straßenbahngeleisen wird kein Fahrbahnrand geschaffen, es sei denn, es wäre eine derartige bauliche Trennung zwischen dem Fahrbahnstück und den Geleisen vorhanden, dass von einem selbstständigen Gleiskörper iSd § 2 Abs 1 Z 14 StVO gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020030.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011