RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0022

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das Fehlen der Ortsbezeichnung bei der Beschreibung des Tatortes ist unerheblich, wenn der Beschuldigte nie Zweifel daran hatte, wo sich die ihm zur Last gelegte Tat ereignet haben sollte (Hinweis auf E vom 19.2.1987, 86/02/0159).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020022.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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