RS Vwgh 1987/10/15 86/16/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1987
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §33;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt eine Erstattung der Schenkungssteuer nach § 33 ErbStG nur in jenen Fällen in Betracht, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung iSd §§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt und das Geschenk deshalb herausgegeben werden muß. Eine erst nachträglich getroffene Vereinbarung genügt nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160057.X02

Im RIS seit

15.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten