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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §33;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt eine Erstattung der Schenkungssteuer nach § 33 ErbStG nur in jenen Fällen in Betracht, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung iSd §§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt und das Geschenk deshalb herausgegeben werden muß. Eine erst nachträglich getroffene Vereinbarung genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160057.X02Im RIS seit
15.10.1987