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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, Ermittlungen zu tätigen, OB ein Hinweiszeichen (gemäß § 53 Z 1a StVO) vorhanden ist, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein eines solchen Hinweiszeichens im Verwaltungsverfahren nie behauptet hat. Es hätte sich um die Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises gehandelt, dem zu entsprechen die Behörde nicht verpflichtet war (Hinweis E 1.7.1987, 86/03/0162).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020121.X02Im RIS seit
15.10.1987