RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §53 Z1a;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, Ermittlungen zu tätigen, OB ein Hinweiszeichen (gemäß § 53 Z 1a StVO) vorhanden ist, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein eines solchen Hinweiszeichens im Verwaltungsverfahren nie behauptet hat. Es hätte sich um die Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises gehandelt, dem zu entsprechen die Behörde nicht verpflichtet war (Hinweis E 1.7.1987, 86/03/0162).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020121.X02

Im RIS seit

15.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten