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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ErbStG §15 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die Erfahrung des Lebens begreift unter einer Lebensgemeinschaft ein Verhältnis zwischen Mann und Frau, das in seinem wirklichen und wesentlichen Inhalt gemäß den Willen seiner Partner eine rechtlich nicht mögliche oder um gewisser Rechtsfolgen willen eine praktisch nicht gewollte Ehe ersetzen soll. Landläufig gehört zum Wesen einer tatsächlichen Verbindung solcherart ua, daß die Partner einander im Kampfe gegen alle Not des Lebens beistehen und darum einander an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160237.X04Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014