RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/12/19 0319/73 2

Stammrechtssatz

Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten (Hinweis E 21.3.1962, 2310/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X03

Im RIS seit

15.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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