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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0160 B 26. November 1981 VwSlg 5632 F/1981 RS 1Stammrechtssatz
Ein Rechtsanwalt mit einem ordnungsmäßigen Kanzleibetrieb darf sich im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch tatsächlich befolgt. Das ausgesprochen weisungswidrige Verhalten der Kanzleileiterin des Rechtsfreundes des Antragstellers (hier: Nichtaufgabe der Beschwerde zur Post) war weder vorhersehbar noch durch den Rechtsfreund des Antragstellers oder diesen selbst abwendbar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160075.X02Im RIS seit
05.03.2008