RS Vwgh 1987/10/15 87/16/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0160 B 26. November 1981 VwSlg 5632 F/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Rechtsanwalt mit einem ordnungsmäßigen Kanzleibetrieb darf sich im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch tatsächlich befolgt. Das ausgesprochen weisungswidrige Verhalten der Kanzleileiterin des Rechtsfreundes des Antragstellers (hier: Nichtaufgabe der Beschwerde zur Post) war weder vorhersehbar noch durch den Rechtsfreund des Antragstellers oder diesen selbst abwendbar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160075.X02

Im RIS seit

05.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten