RS Vwgh 1987/10/15 86/16/0237

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern
50/01 Gewerbeordnung
67 Versorgungsrecht

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z6;
GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
OFG §11 Abs5 litc;
VwGG §13 Z1;

Rechtssatz

Der Begriff "Lebensgemeinschaft" bzw "Lebensgefährte" ist in der österr Rechtsordnung nicht näher bestimmt. Nach der Rsp ist bei Prüfung der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, von den Erfahrungen des Lebens auszugehen, wonach eine Lebensgemeinschaft durch die Merkmale des gemeinsamen Zusammenlebens, der gemeinsamen Aufbringung des Lebensunterhaltes und der gegenseitigen Unterstützung gekennzeichnet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160237.X03

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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