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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ErbStG §15 Abs1 Z6;Rechtssatz
Der Begriff "Lebensgemeinschaft" bzw "Lebensgefährte" ist in der österr Rechtsordnung nicht näher bestimmt. Nach der Rsp ist bei Prüfung der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, von den Erfahrungen des Lebens auszugehen, wonach eine Lebensgemeinschaft durch die Merkmale des gemeinsamen Zusammenlebens, der gemeinsamen Aufbringung des Lebensunterhaltes und der gegenseitigen Unterstützung gekennzeichnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160237.X03Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014