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10/10 GrundrechteNorm
StGB §34;Rechtssatz
Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Parlamentsberichterstattung stellt keinen Milderungsgrund dar (hier: Übertretung eines Halteverbotes, noch dazu an einer ganz anderen Stelle).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020071.X03Im RIS seit
22.11.2005