RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0060

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die auf eine Aufforderung zur Atemluftprobe hin abgegebene Erklärung, er sei zur Vornahme einer klinischen Untersuchung bereit, kann als Verweigerung der Atemluftprobe durch den Kfz-Lenker gewertet werden.

Schlagworte

Alkotest Wahlrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020060.X01

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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