Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die auf eine Aufforderung zur Atemluftprobe hin abgegebene Erklärung, er sei zur Vornahme einer klinischen Untersuchung bereit, kann als Verweigerung der Atemluftprobe durch den Kfz-Lenker gewertet werden.
Schlagworte
Alkotest WahlrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020060.X01Im RIS seit
21.11.2005