RS Vwgh 1987/10/15 87/16/0076

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ArzneiwareneinfuhrG 1970 §2 Abs2;
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §167 Abs2 impl;
FinStrG §139;
FinStrG §98 Abs3;
VwRallg;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand2;

Rechtssatz

Angaben bei der ersten Vernehmung kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten. Gibt daher ein Zollschuldner der ausländische Medikamente (hier Strombatabletten und Anabolikatabletten), für die bei der Einfuhr kein Zoll entrichtet wurde, im Inland käuflich erworben hat, bei seiner ersten Vernehmung vor der Finanzstrafbehörde zu Protokoll, es sei ihm bekannt gewesen, daß die genannten Medikamente verbotene Präparate seien und führt er vier Wochen später in einem Schriftsatz aus, die Protokollierung seiner ersten Aussage sei so zu verstehen, daß lediglich die Einnahme dieser Präparate verboten gewesen sei, so ist die Feststellung der Finanzstrafbehörde, der Zollschuldner habe zwar nicht gewußt, aber jedoch zumindest ernstlich für möglich gehalten, daß die streitverfangenen Medikamente ohne Durchführung eines gesetzmäßigen Zollverfahrens in das Inland gelangt seien und somit solcherart grobe Fahrlässigkeit iSd § 174 Abs 3 lit a zweiter Tatbestand ZollG 1955 zu vertreten habe, nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160076.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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