RS Vwgh 1987/10/15 87/16/0090

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §162 Abs1 litd idF 1975/335;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Rechtssatz

Insoweit der Bescheid erster Instanz fehlerhaft ist, weil nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (Hinweis E 5.9.1985, 85/16/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160090.X03

Im RIS seit

15.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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