RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde darf zu Recht den Ausführungen der Meldungsleger folgen, wenn der Beschuldigte kein konkretes Tatsachenvorbringen aufzeigt, weshalb die Aussagen der Meldungsleger (hier: auf Grund eines ungünstigen Standortes der Meldungsleger) nicht stimmen können. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweise dafür, dass die Voraussetzungen für eine verlässliche Beobachtung

insgesamt gegeben waren, war somit nicht notwendig.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X06

Im RIS seit

15.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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