RS Vwgh 1987/10/15 86/16/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §90;
ErbStG §15 Abs1 Z6;
VwGG §13 Z1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 3/1988, S 157; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):1278/68 E 19. März 1970 RS 1; 1441/56 E 3. Oktober 1960 VwSlg 2287 F/1960 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Für die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, die nach eigenverantwortlicher Entscheidung die Bindung einer Ehe nicht eingehen wollen oder auch nicht eingehen können, besteht keine rechtliche Ordnung ihres Gemeinschaftsverhältnisses. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft unterscheidet sich deshalb im Rechtssinn wesentlich von der Ehe, die unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht und bei der das Gemeinschaftsverhältnis durch Gesetz eine bis ins Detail gehende Ordnung erfahren hat. Beim ehelosen Zusammenleben von Mann und Frau handelt es sich im Hinblick auf die besondere rechtliche Ausgestaltung, die gerade die Ehe durch den Gesetzgeber erfahren hat, ihr gegenüber um ein völliges "aliud". Eine Person, deren Ehe nach staatlichem Recht aufrecht ist, hat ihrem Ehepartner gegenüber gesetzliche Sorgepflichten. Demgegenüber besteht bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft KEINE gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Leistung von Pflege oder Unterhalt. Daraus folgt, daß die bloße Tatsache des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft der Anwendung des § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG rechtens nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160237.X06

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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