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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §90;Beachte
Besprechung in:AnwBl 3/1988, S 157; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):1278/68 E 19. März 1970 RS 1; 1441/56 E 3. Oktober 1960 VwSlg 2287 F/1960 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Für die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, die nach eigenverantwortlicher Entscheidung die Bindung einer Ehe nicht eingehen wollen oder auch nicht eingehen können, besteht keine rechtliche Ordnung ihres Gemeinschaftsverhältnisses. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft unterscheidet sich deshalb im Rechtssinn wesentlich von der Ehe, die unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht und bei der das Gemeinschaftsverhältnis durch Gesetz eine bis ins Detail gehende Ordnung erfahren hat. Beim ehelosen Zusammenleben von Mann und Frau handelt es sich im Hinblick auf die besondere rechtliche Ausgestaltung, die gerade die Ehe durch den Gesetzgeber erfahren hat, ihr gegenüber um ein völliges "aliud". Eine Person, deren Ehe nach staatlichem Recht aufrecht ist, hat ihrem Ehepartner gegenüber gesetzliche Sorgepflichten. Demgegenüber besteht bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft KEINE gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Leistung von Pflege oder Unterhalt. Daraus folgt, daß die bloße Tatsache des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft der Anwendung des § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG rechtens nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160237.X06Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014