RS Vwgh 1987/10/15 87/06/0010

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Vorstellungsbehörde ein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so entfaltet dies für die Gemeinde im fortgesetzten Verfahren Bindungswirkung. Das heißt, daß die Gemeinde im weiteren Verfahren an die Rechtsanschuung der Vorstellungsbehörde gebunden ist. Sie hat nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im weiteren Verfahren in Bindung an den Spruch und die tragenden Gründe vorzugehen (Hinweis E 27.11.1972, 801/72, VwSlg 8325 A/1972).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987060010.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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