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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Hat die Vorstellungsbehörde ein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so entfaltet dies für die Gemeinde im fortgesetzten Verfahren Bindungswirkung. Das heißt, daß die Gemeinde im weiteren Verfahren an die Rechtsanschuung der Vorstellungsbehörde gebunden ist. Sie hat nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im weiteren Verfahren in Bindung an den Spruch und die tragenden Gründe vorzugehen (Hinweis E 27.11.1972, 801/72, VwSlg 8325 A/1972).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060010.X01Im RIS seit
11.07.2001