RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0080

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Durch die ganz allgemein gehaltene Behauptung eines AKUTEN NOTFALLES wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass ein Fall unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Patienten vorgelegen sei. Diese Behauptung eines Arztes unter Hinweis auf das Ordinationsprotokoll und das Fahrtenbuch als Beweismittel reicht noch nicht aus, um eine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung eines Notstandes auszulösen. Es geht aus ihr nämlich nicht hervor, welche konkrete Krankheit oder Gesundheitsstörung bei welchem Patienten unter Beweis zu stellen gewesen wäre. Es ist Sache des Beschuldigten eines Ungehorsamsdeliktes, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Einer Anleitung durch die Behörde bedarf es daher nicht (Hinweis E 11.2.1963, 641/61, zur ärztlichen Schweigepflicht; E 13.11.1981, 81/02/0252, VwSlg 10590 A/1981 und E 25.4.1985, 85/02/0027).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X04

Im RIS seit

15.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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