RS Vwgh 1987/10/15 85/06/0213

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §2 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/012;
BauRallg;

Rechtssatz

Wurden seinerzeit mehrere Grundflächen als Bauplatz gewidmet, gegen die Grundflächen später auf verschiedene Eigentümer über, so steht allen Eigentümern die Aktivlegitimation zur Antragstellung um Widmungsänderung bezüglich einer der Grundflächen zu, mag die Änderung auch nur den Bereich nur eines Eigentümers betreffen. Einem solchen gemeinsamen Vorgehen steht keine baurechtliche Vorschrift entgegen.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060213.X01

Im RIS seit

12.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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