RS Vwgh 1987/10/15 86/16/0204

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §123;
BAO §20;
BAO §212 Abs2;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
ErbStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Kommt der Empfänger einer Schenkung (hier Sparbuch mit Einlage) der Anmeldepflicht nach § 22 Abs 1 ErbStG erst drei Jahre nach Empfang der Schenkung nach und wird ihm die Schenkungssteuer samt Säumniszuschlag für zwei Jahre gestundet, so darf bei der Beurteilung der Frage, ob die Einhebung der Stundungszinsen unbillig ist oder nicht, keinesfalls außer acht gelassen werden, daß im vorliegenden Fall die erheblich verspätete Abgabenentrichtung im Hinblick sowohl auf die Ersparnis von Finanzierungskosten - wenn die Abgabe mit Hilfe von Fremdmitteln entrichtet worden wäre - als auch auf den sich aus der verspäteten Erfüllung der Anmeldepflicht nach § 22 Abs 1 ErbStG ergebenden Zinsengewinn auch einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt. Die Einbringung der Stundungszinsen ist daher nicht unbillig, zumal die durch die Nichterfüllung der Anmeldepflicht nach § 22 Abs 1 ErbStG jedenfalls vom Abgabeschuldner selbst verursachten (wenn auch allenfalls nicht selbst verschuldeten) Schwierigkeiten nicht zu seiner Besserstellung gegenüber dem Abgabenpflichtigen, der seine Offenlegungspflichten erfüllt, führen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160204.X05

Im RIS seit

15.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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