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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Kommt der Empfänger einer Schenkung (hier Sparbuch mit Einlage) der Anmeldepflicht nach § 22 Abs 1 ErbStG erst drei Jahre nach Empfang der Schenkung nach und wird ihm die Schenkungssteuer samt Säumniszuschlag für zwei Jahre gestundet, so darf bei der Beurteilung der Frage, ob die Einhebung der Stundungszinsen unbillig ist oder nicht, keinesfalls außer acht gelassen werden, daß im vorliegenden Fall die erheblich verspätete Abgabenentrichtung im Hinblick sowohl auf die Ersparnis von Finanzierungskosten - wenn die Abgabe mit Hilfe von Fremdmitteln entrichtet worden wäre - als auch auf den sich aus der verspäteten Erfüllung der Anmeldepflicht nach § 22 Abs 1 ErbStG ergebenden Zinsengewinn auch einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt. Die Einbringung der Stundungszinsen ist daher nicht unbillig, zumal die durch die Nichterfüllung der Anmeldepflicht nach § 22 Abs 1 ErbStG jedenfalls vom Abgabeschuldner selbst verursachten (wenn auch allenfalls nicht selbst verschuldeten) Schwierigkeiten nicht zu seiner Besserstellung gegenüber dem Abgabenpflichtigen, der seine Offenlegungspflichten erfüllt, führen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160204.X05Im RIS seit
15.10.1987Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016