TE Vfgh Beschluss 2003/6/10 B222/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde; Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. November 2002 wurde die Einkommensteuer der nunmehrigen Beschwerdeführerin in bestimmter Höhe festgesetzt, wobei die behindertengerechte Adaptierung des Badezimmers für die behinderte Tochter der Beschwerdeführerin nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß §34 Abs6 EStG 1988 anerkannt wurde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

3. Mit Bescheid vom 22. April 2003 hob die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, daß die beanspruchten Mehraufwendungen für die behindertengerechte Ausgestaltung der Wohnung gemäß §34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden müßten.

4. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2003 erklärte sich die Beschwerdeführerin daraufhin als klaglos gestellt im Sinne des §86 VfGG.

5. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten. Die als "Einzahlungsgebühr" geltend gemachten Kosten waren schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B222.2003

Dokumentnummer

JFT_09969390_03B00222_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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