Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §36 Abs2;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der in der genannten Bestimmung erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (Hinweis E 21.3.1985, 84/16/0245, VwSlg 5980 F/1985). Damit setzt die Abgabenhehlerei, wenn als Vortat eine Verkürzung von Eingangsabgaben spruchmäßig festgestellt wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160090.X01Im RIS seit
15.10.1987