RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0081

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird einem Antrag durch Bescheid stattgegeben, dann fehlt es dem Antragsteller an der formellen Beschwerde durch diesen Bescheid. Ihm fehlt die Legitimation zur Beschwerdeerhebung (Hinweis E 23.6.1978, 1667/77, VwSlg 9601 A/1978, auch wenn er nach dem Inhalt seines Vorbringens in Wahrheit eine Abweisung seines Antrages angestrebt hat. Seine Zurückziehung des Antrages nach Erlassung des angefochtenen Bescheides geht ins Leere.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020081.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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