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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §58;Rechtssatz
Der abstrakten Bezeichnung "Lenker" kommt nicht die Bedeutung zu, daß daraus jedenfalls auf das männliche Geschlecht zu schließen wäre.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020077.X01Im RIS seit
11.07.2001