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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Wurde ein Nachbar unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG ordnungsgemäß zu einer Bauverhandlung geladen, so besteht auch unter Berücksichtigung des § 13 a AVG für den Verhandlungsleiter keine Pflicht zur Anleitung zur Erhebung von Einwendungen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060025.X02Im RIS seit
10.03.2006