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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §261 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff "Verlegung" bedingt die vollständige Auflassung des bisher im Zollausland gelegenen Wohnsitzes und die Begründung eines ausschließlichen Wohnsitzes im österr Zollgebiet. Behält die betreffende Person aus irgendwelchen Gründen auch ihren ausländischen Wohnsitz bei, so genießt sie bei Verbringung von Waren an den neu gegründeten inländischen Wohnsitz die Eingangsabgabenfreiheit für gebrauchtes Übersiedlungsgut nicht. Von der Beibehaltung des ausländischen Wohnsitzes kann dann nicht gesprochen werden, wenn die im Ausland gelegene Wohnung vom Übersiedelnden zwar beibehalten, aber nicht oder nur gelegentlich benützt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160112.X03Im RIS seit
15.10.1987