Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Abweisung einer verspätet erhobenen Berufung (an Stelle ihrer Zurückweisung) verletzt den Bfr in Angelegenheit der Vorschreibung eines Kostenersatzes nach § 89 a Abs 7 StVO - anders als in Verwaltungsstrafsachen bei Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens (Hinweis auf E 19.12.1985, 85/02/0125) oder in Fällen, in denen es entscheidend auf den Eintritt der Rechtskraft der Normierung einer Leistungsverpflichtung ankommen kann (Hinweis auf E vom 25.6.1986, 85/11/0245) - nicht in seinen Rechten (Hinweis auf E vom 10.10.1984, 83/11/0272).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020014.X01Im RIS seit
19.10.2005