RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Abweisung einer verspätet erhobenen Berufung (an Stelle ihrer Zurückweisung) verletzt den Bfr in Angelegenheit der Vorschreibung eines Kostenersatzes nach § 89 a Abs 7 StVO - anders als in Verwaltungsstrafsachen bei Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens (Hinweis auf E 19.12.1985, 85/02/0125) oder in Fällen, in denen es entscheidend auf den Eintritt der Rechtskraft der Normierung einer Leistungsverpflichtung ankommen kann (Hinweis auf E vom 25.6.1986, 85/11/0245) - nicht in seinen Rechten (Hinweis auf E vom 10.10.1984, 83/11/0272).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020014.X01

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten