RS Vwgh 1987/10/15 86/06/0278

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4;

Rechtssatz

Nach der Rechtssprechung des VwGH zu § 63 Abs 3 AVG dürfen die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages nicht formalistisch ausgelegt werden, es genügt vielmehr, wenn die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E 20.1.1981, 0183/79). Bezeichnet eine Partei ihre Eingabe als "Einspruch"

statt als "Vorstellung" und verwendet sie statt "... beantragen

wir die Aufhebung des Bescheides" die Worte: "... ersuchen wir

nochmals um Überprüfung" dann ist das eingebrachte Rechtsmittel durchaus als eine Vorstellung gerichtet auf Aufhebung des Bescheides und Zurückweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde anzusehen. Ob die Begründung stichhältig ist (hier: Hinweis auf Mitteilungen der Behörde in einer Tageszeitung bzw bauliche Veränderungen auf Nachbargrundstücken), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Eingabe als eine mit begründetem Antrag versehene Vorstellung gemäß § 63 Abs 4 der Salzburger GemeindeO zu werten (Hinweis E 16.12.1974, 1398/74).

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Vorstellung Diverses Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060278.X01

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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