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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/02/0223 E 20. Dezember 1984 RS 1Stammrechtssatz
Sperrlinien drücken ein Verkehrsverbot aus, weil sie gem § 9 Abs 1 StVO 1960 nicht überfahren werden dürfen. Derartige - dauernde als vorübergehende - Verkehrsverbote bedürfen aber im Hinblick auf § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO 1960 einer Verordnung der Behörde und gehören daher nicht zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die der Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag anbringen darf. Sperrlinien sind demnach für einen Fahrzeuglenker nur dann verbindlich, wenn sie nach Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung der Behörde angebracht worden sind (Hinweis E 15.4.1983 82/02/0219, E 10.2.1982, 838/80 und E 27.4.1984 84/02/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020059.X01Im RIS seit
21.11.2005