RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0059

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;
StVO 1960 §55 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0223 E 20. Dezember 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Sperrlinien drücken ein Verkehrsverbot aus, weil sie gem § 9 Abs 1 StVO 1960 nicht überfahren werden dürfen. Derartige - dauernde als vorübergehende - Verkehrsverbote bedürfen aber im Hinblick auf § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO 1960 einer Verordnung der Behörde und gehören daher nicht zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die der Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag anbringen darf. Sperrlinien sind demnach für einen Fahrzeuglenker nur dann verbindlich, wenn sie nach Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung der Behörde angebracht worden sind (Hinweis E 15.4.1983 82/02/0219, E 10.2.1982, 838/80 und E 27.4.1984 84/02/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020059.X01

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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