RS Vwgh 1987/10/15 87/06/0025

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 1978 §29 Abs3;
BauO Tir 1978 §30 Abs2;
BauO Tir 1978 §30 Abs3;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und sogar vom VwGH zu beachten, sodass nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Schluss der Verhandlung vorgebracht worden sind (Hinweis auf E vom 9.12.1986, 86/05/0126). Aus welchen Gründen bei der Verhandlung vor der Baubehörde I. Instanz keine Einwendungen erhoben worden sind, ist für den Eintritt der Präklusionsfolgen rechtlich unerheblich (Hinweis auf E vom 3.12.1980, 3112/79, E vom 13.9.1984, 84/06/0143).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987060025.X01

Im RIS seit

10.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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