Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und sogar vom VwGH zu beachten, sodass nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Schluss der Verhandlung vorgebracht worden sind (Hinweis auf E vom 9.12.1986, 86/05/0126). Aus welchen Gründen bei der Verhandlung vor der Baubehörde I. Instanz keine Einwendungen erhoben worden sind, ist für den Eintritt der Präklusionsfolgen rechtlich unerheblich (Hinweis auf E vom 3.12.1980, 3112/79, E vom 13.9.1984, 84/06/0143).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060025.X01Im RIS seit
10.03.2006