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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Im Falle eines Ansuchens um Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff in der genannten Bestimmung "Einhebung nach der Lage des Falles als unbillig" entspricht. Verneinen sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr und das Nachsichtsansuchen abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160204.X02Im RIS seit
15.10.1987Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016