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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0177 B 28. April 1987 RS 1Stammrechtssatz
Seit der Neufassung des § 46 Abs 1 VwGG durch das Bundesgesetz BGBl 1985/564 hindert zwar nicht jede Form von Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung. Unschädlich ist aber nur ein minderer Grad des Versehens. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Auffallend sorglos handelt ein Wiedereinsetzungswerber jedoch, wenn er die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160075.X01Im RIS seit
05.03.2008