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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der von der Behörde angenommene Abstellort "jenseits" des Fahrbahnteilers ist mit der Tatortumschreibung "Schubertring 14" im Hinblick auf die gegebene örtliche Situation in Einklang zu bringen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020115.X03Im RIS seit
15.10.1987