RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0115

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Der von der Behörde angenommene Abstellort "jenseits" des Fahrbahnteilers ist mit der Tatortumschreibung "Schubertring 14" im Hinblick auf die gegebene örtliche Situation in Einklang zu bringen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020115.X03

Im RIS seit

15.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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