RS Vwgh 1987/10/15 86/06/0247

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen nicht auf eine grammatikalische Auslegung beschränkt bleiben darf, sondern auch unter verschiedenen Auslegungsgesichtspunkten betrachtet werden muß, sind gem § 24 Abs 7 Slbg ROG 1977 alle vor dem 1.5.1977 erteilten Ausnahmegenehmigungen gem § 19 Abs 3

Slbg ROG als nach dieser Gesetzesstelle erloschen anzusehen, die in weiterer Folge nicht fristgerecht zu einer Baubewilligung geführt haben (§ 24 Abs 7 Slbg ROG 1977 bezieht sich daher nicht nur auf Ausnahmen gem § 19 Abs 3 Slbg ROG 1968, sondern auf alle älteren - vor dem 1.5.1977 - erteilten Ausnahmegenehmigungen).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060247.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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