RS Vwgh 1987/10/15 86/16/0237

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §90;
ErbStG §15 Abs1 Z6;
VwGG §13 Z1;

Rechtssatz

Von einer echten Lebensgemeinschaft kann nur dann gesprochen werden, wenn beide Lebensgefährten ihre ganze Kraft einsetzen, um einander beizustehen, jedenfalls eine Obsorge an den Tag legen, wie sie den Ehegatten durch Gesetz auferlegt ist (Hinweis E 4.4.1956, 2659/54 VwSlg 4032 A/1956).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160237.X05

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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