Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §90;Rechtssatz
Von einer echten Lebensgemeinschaft kann nur dann gesprochen werden, wenn beide Lebensgefährten ihre ganze Kraft einsetzen, um einander beizustehen, jedenfalls eine Obsorge an den Tag legen, wie sie den Ehegatten durch Gesetz auferlegt ist (Hinweis E 4.4.1956, 2659/54 VwSlg 4032 A/1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160237.X05Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014