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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Die vorbereitende Funktion in einem Ausschuss bedeutet keine Befangenheit für die Stimmabgabe in der Gemeindevertretung. (hier:
Mitglieder des Raumplanungsausschusses dürfen sehr wohl bei der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung mitwirken)
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060023.X02Im RIS seit
10.03.2006