RS Vwgh 1987/10/15 87/06/0023

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
BauRallg;
GdO Slbg 1976 §23;
ROG Slbg 1977 §4;
ROG Slbg 1977 §9;

Rechtssatz

Die vorbereitende Funktion in einem Ausschuss bedeutet keine Befangenheit für die Stimmabgabe in der Gemeindevertretung. (hier:

Mitglieder des Raumplanungsausschusses dürfen sehr wohl bei der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung mitwirken)

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987060023.X02

Im RIS seit

10.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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