RS Vwgh 1987/10/15 87/06/0023

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0146 E VS 23. Juni 1987 VwSlg 12492 A/1987 RS 10

Stammrechtssatz

Wurden nichtamtliche Sachverständige dem Verfahren beigezogen, sind sie gemäß § 52 Abs 2 AVG zu beeidigen. Das Unterbleiben der Beeidigung stellt einen Verfahrensmangel dar. Nicht jede Verletzung einer Verfahrensvorschrift bedeutet aber das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, muss es sich doch bei einem Aufhebungsgrund nach dieser Bestimmung um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Im Beschwerdefall kann in der Unterlassung der Beeidigung ein solcher Aufhebungsgrund nicht erblickt werden, konnte doch der Bf nicht dartun, und hat er auch nicht dargetan, inwiefern sich dieser Umstand auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte. Soweit der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass nur dann, wenn eine Beeidigung erfolgt ist, den Aussagen der betreffenden Person der Charakter eines nicht amtlichen Sachverständigengutachtens zukommt, vermag der Gerichtshof diese Rechtsanschauung nicht aufrecht zu erhalten. Nicht die Beeidigung, sondern die Bestellung macht eine Person zu einem Sachverständigen gem § 52 Abs 2 AVG. Die Bestellung hat auf Grund eines Fachwissens zu erfolgen. Nach § 52 Abs 2 AVG ist der Akt der Bestellung zum Sachverständigen von dem Akt der Beeidigung zu unterscheiden. Das Fehlen der Beeidigung ist zwar ein Verfahrensmangel, dessen Relevanz aber gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG zu prüfen ist.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987060023.X05

Im RIS seit

10.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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