Index
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Wendet sich eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe (in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) gegen einen Bescheid (der letzten Gemeindeinstanz), werden außerdem unter dem Titel "Begründung des Einspruches" drei Punkte aufgezählt, die offensichtlich als Widerspruch zu den Ausführungen des Bescheides der Gemeindevertretung gedacht sind und ist weiters aus dem "Einspruch" seht wohl ersichtlich, welches Tätigwerden von der Behörde verlangt wird (nämlich Aufhebung des Bescheides und Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde, nicht jedoch Abänderung der Entscheidung), so muss die Eingabe im Ergebnis als eine mit begründetem Antrag versehene Vorstellung angesehen werden (Hinweis E 16.12.1974, 1398/74) und kann daher von der Aufsichtsbehörde - wenn diese auch die Eingabe als Vorstellung gegen den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz gewertet hat - nicht mangels eines begründeten Antrages zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Vorstellung Diverses Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060276.X02Im RIS seit
09.02.2006