Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §90;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 98 erster Satz ABGB idF BGBl 280/1978 besteht ein Anspruch auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung - und zwar in Form einer Gewinnbeteiligung (Hinweis auf OGH 15.6.1983, EvBl 1984/1=EFSlg 42635) - nur bei einer Mitwirkung IM ERWERB, dh bei jenen Verrichtungen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei seinem Bemühen unterstützen, den Familienunterhalt zu verdienen. Für die Gewährung von Pflege in Erfüllung der sog immateriellen Beistandspflicht iSd § 90 erster Satz ABGB besteht daher kein Anspruch auf Entgelt. Solcherart fehlen für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG im Fall einer nach staatlichem Recht aufrechten Ehe von vornherein zufolge gegenseitiger gesetzlicher Verpflichtungen, auf welche die Ehegatten wechselseitig einen Anspruch haben, sodaß sie zu einer besonderen finanziellen Gegenleistung nicht verpflichtet sind, die Tatbestandsvoraussetzungen der "Gewährung von Pflege oder Unterhalt gegen unzureichendes Entgelt".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160237.X02Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014