RS Vwgh 1987/10/15 86/16/0237

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §90;
ABGB §98 idF 1978/280;
ErbStG §15 Abs1 Z6;
VwGG §13 Z1;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 98 erster Satz ABGB idF BGBl 280/1978 besteht ein Anspruch auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung - und zwar in Form einer Gewinnbeteiligung (Hinweis auf OGH 15.6.1983, EvBl 1984/1=EFSlg 42635) - nur bei einer Mitwirkung IM ERWERB, dh bei jenen Verrichtungen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei seinem Bemühen unterstützen, den Familienunterhalt zu verdienen. Für die Gewährung von Pflege in Erfüllung der sog immateriellen Beistandspflicht iSd § 90 erster Satz ABGB besteht daher kein Anspruch auf Entgelt. Solcherart fehlen für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG im Fall einer nach staatlichem Recht aufrechten Ehe von vornherein zufolge gegenseitiger gesetzlicher Verpflichtungen, auf welche die Ehegatten wechselseitig einen Anspruch haben, sodaß sie zu einer besonderen finanziellen Gegenleistung nicht verpflichtet sind, die Tatbestandsvoraussetzungen der "Gewährung von Pflege oder Unterhalt gegen unzureichendes Entgelt".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160237.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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