Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1955 §51 Abs5;Rechtssatz
Nach der Rechtslage vor der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl. Nr. 163/1986 (vor dem 1.4.1986) brauchten die auf einem Taxistandplatz abgestellten Taxifahrzeuge mit Ausnahme des ersten und zweiten Fahrzeuges der Reihe nicht (unmittelbar) betriebsbereit zu sein. Dafür, dass das vom Bfr gelenkte Taxi überhaupt außer Dienst gestellt und daher das Abstellen auf einem Taxistandplatz unzulässig gewesen wäre, besteht kein Anhaltspunkt. Die belangte Behörde unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn sie darauf abstellt, dass der Bfr nicht bereit gewesen sei, mit seinem versperrten und weder als "bereit" noch als "besetzt" gekennzeichneten Taxi jederzeit Kundenwünsche zu erfüllen. (Hinweis auf E vom 12.5.1971, 0064/71, Vwslg 8024 A/10971)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020055.X01Im RIS seit
21.11.2005