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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §4 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1988/5, S 275;Rechtssatz
Die Gebühren werden bei Verwendung von Gerichtskostenmarken nicht schon durch deren Aufkleben auf das für das Gericht bestimmte Schriftstückes, sondern erst durch Überreichung dieses mit den aufgeklebten Gerichtskostenmarken versehenen Schriftstücken bei Gericht entrichtet. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des § 4 Abs 1 GGG sowie der §§ 4 Abs 1, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 GKMV 1965.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160079.X02Im RIS seit
24.10.2001