RS Vwgh 1987/10/15 86/16/0079

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GGG 1984 §4 Abs1;
GKMV §4 Abs1;
GKMV §5 Abs1;
GKMV §6 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/5, S 275;

Rechtssatz

Die Gebühren werden bei Verwendung von Gerichtskostenmarken nicht schon durch deren Aufkleben auf das für das Gericht bestimmte Schriftstückes, sondern erst durch Überreichung dieses mit den aufgeklebten Gerichtskostenmarken versehenen Schriftstücken bei Gericht entrichtet. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des § 4 Abs 1 GGG sowie der §§ 4 Abs 1, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 GKMV 1965.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160079.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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