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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46;Rechtssatz
Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll verhindern, dass einer Partei, die gegen ein unverschuldet und unvorhergesehen eintretendes Ereignis persönlich nichts unternehmen kann, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruches verweigert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160075.X03Im RIS seit
05.03.2008