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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Macht die Aufsichtsbehörde - obwohl sie dazu nicht verpflichtet ist - von ihrem Recht, eigene Ermittlungen über den Sachverhalt durchzuführen, Gebrauch und unterläuft ihr dabei ein wesentlicher Verfahrensmangel, so verfällt auf diese Ermittlungen gestützte Vorstellungsbescheid der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Hinweis auf E vom 28.9.1970,0647/70, VwSlg 7867 A/1970)
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060010.X02Im RIS seit
11.07.2001