RS Vwgh 1987/10/15 86/06/0229

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn seinerzeit ein Baueinstellungsauftrag und Beseitigungsauftrag unter anderem an "Dr. F vertreten durch B.L" ergangen und wenn selbst eine Art "Generalvollmacht" vorgelegen worden ist, bedeutet das nicht, dass die Behörde auch im weiteren Verfahren "automatisch" davon ausgehen musste, dass der Grundeigentümer wiederum durch B.L. vertreten sein wollte. Eine derartige Schlussfolgerung wäre nach der Rechtssprechung des VwGH nur dann am Platz, wenn die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hätte. Selbst das Vorliegen einer "Generalvollmacht" allein reicht hiezu nicht aus (Hinweis E 29.4.1955, 1357/54).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060229.X01

Im RIS seit

04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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