RS Vwgh 1987/10/16 87/11/0008

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Veröffentlicht am 16.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;

Rechtssatz

Da die Behörde bei Setzung einer Maßnahme nach den §§ 73 oder 74 KFG - zumindest bei der Wertung einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 1 KFG - alle relevanten Umstände zu berücksichtigen hat, war ein ihr bekannter Vorfall, hinsichtlich dessen das Strafverfahren erst nach Erlassung des Entziehungsbescheides eingestellt wurde, - objektiv gesehen - Vorfrage für die Entziehung der Lenkerberechtigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110008.X02

Im RIS seit

17.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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