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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung hindert nicht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des auf solche Art rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, wenn ein gegen die Bestrafung ergriffenes Rechtsmittel erfolgreich ist und eine anderslautende Vorfragenentscheidung im Sinne des § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 herbeiführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110008.X05Im RIS seit
17.05.2002